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Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde am 4. Mai 2021 verab­schie­det. Es tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die großen Linien der SGB VIII-Reform - besserer Kinder- und Jugendschutz, Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrich­tungen der Erziehungshilfe, Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung, mehr Prävention vor Ort und mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien - finden sich zum Teil auch in der Vormundschaftsrechtsreform wieder.

Neugliederung des Vormundschaftsrechts
Das Vormundschaftsrecht wurde insgesamt neu und systematischer als bisher gegliedert. Es ist weiterhin im Buch 4 des BGB, dem Familienrecht, angesiedelt. Es bildet gemeinsam mit dem Pflegschafts- und Betreuungs­recht den Abschnitt 3 im Familienrecht und steht unter der Überschrift "Vormundschaft, Pflegschaft für Minder­jährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft".

Kernpunkte der großen Vormundschaftsreform unter Kinderschutz-Aspekten

Kinderrechte ins Zentrum des Vormundschaftsrecht
Einführung von Rechten der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem/der Vormund/in

Pflegeeltern, Betreuende und Vormundinnen / Vormunde: Kooperation und Sorgeteilung, Beteiligungsrechte
Gebote an die Vormundschaft, mit den Erziehungspersonen zusammenzuarbeiten und neue Möglichkeiten dafür, das Sorgerecht zwischen mehreren Personen aufzuteilen. In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können Vormundin / Vormund und Pflegeeltern gemeinsam die sorgerechtliche Verantwortung übernehmen.

Weitere Kernpunkte

  • Korrespondierende Pflichten des Vormunds, die die persönliche Verantwortung für die Kinder und Jugend­lichen noch deutlicher herausstellt.
  • Alleiniger Vorrang der ehrenamtlichen Vormundschaft. Gleichstellung aller anderen Formen.
  • Darlegungspflicht und Begründungspflicht des Jugendamts gegenüber dem Familiengericht zur Suche nach einer / einem ehrenamtlichen Vormundin / Vormund
  • Stärkere Orientierung der Prinzipien bei Auswahl des Vormunds am Kind
  • Explizite Einführung einer vorläufigen Vormundschaft, um ggf. eine / einen geeigneten Vormundin / Vormund für das jeweilige Kind zu suchen
  • Verschiebung der vermögensrechtlichen Vorschriften in das Betreuungsrecht. Das Vormundschafts­recht verweist künftig in diesem Punkt auf das Betreuungsrecht, statt, wie bisher umgekehrt.
  • Funktionelle, organisatorische und personelle Trennung des Bereichs Vormundschaft von anderen Tätigkeitsbereichen im Jugendamt

Gesetzestext

Gesetz zur Reform des Vormund­schafts- und Betreuungsrechts
in: Bundesgesetzblatt Teil I, 2021, Nr. 21 vom 12.05.2021, kostenloser Bürgerzugang unter www.bgbl.de

Arbeitshilfen

DIJuF und Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft:
Die große Vormundschaftsrechtsreform. Ein Materialienband für die Praxis

DIJuF: Synopsen und eine Arbeitshilfe zu den Änderungen

Bundesforum Vormundschaft und Pfleg­schaft:
vormundschaft.net