Verbreitung und Besitz von Anleitungen zum Kindesmissbrauch (§ 176e)
Mit § 176e StGB ist ein neuer Straftatbestand der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern geschaffen worden. Das entsprechende Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches ist zum 22. September 2021 in Kraft getreten.
Künftig ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für das öffentliche Verbreiten von Anleitungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern vorgesehen. Wer solche Missbrauchsanleitungen besitzt, aus dem Internet oder geschlossenen Chatgruppen herunterlädt, muss mit bis zu zwei Jahren Haft rechnen. Bereits der Abruf ist strafbar.
Auch für im Ausland begangene Taten
Darüber hinaus greift das neue Strafgesetz bei deutschen Staatsangehörigen auch, wenn die Tat im Ausland begangen wurde: Es ist als "Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung" bereits in § 5, Absatz 8 StGB (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug) mit erfasst.
Quellen: Bundesjustizministerium, 12.05.2021 und Deutscher Bundesrat, 25.06.2021
Gesetzestext
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
in: Bundesgesetzblatt Teil I, 2021, Nr. 66 vom 21.09.2021, kostenloser Bürgerzugang unter www.bgbl.de
§ 176e StGB - Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern