Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2024 das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches) gebilligt. Es ist am 28. Juni 2024 in Kraft getreten.
Mindeststrafe sinkt, Höchststrafe bleibt
Das Gesetz passt die Mindeststrafe für diese Delikte an, um mehr Flexibilität in der Strafverfolgung zu ermöglichen und das Strafmaß besser der Schwere des individuellen Falls anzupassen. Für das Verbreiten kinderpornografischer Inhalte ist nun eine Mindeststrafe von sechs Monaten, für den Besitz und Abruf von drei Monaten Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Höchststrafe von zehn Jahren bleibt unangetastet.
Reaktion auf Probleme in der Praxis
In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte hätten sich Probleme gezeigt, seitdem diese Delikte im Jahr 2021 als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug eingestuft waren, heißt es in der Gesetzesbegründung. So sei es den Staatsanwaltschaften nicht möglich gewesen, Verfahren wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen. In vielen Fällen sei von den Gerichten die Mindeststrafe als unverhältnismäßig und nicht schuldangemessen bewertet worden.
So gebe es zahlreiche Beispiele, in denen Eltern oder Lehrer kinderpornografisches Material beispielsweise in Chatgruppen weitergeleitet hätten, um davor zu warnen, dass solches ihren Schülerinnen und Schülern bzw. Kindern auf die Handys gelangt oder von ihnen geteilt worden sei. Auch die Jugendlichen selbst seien in der Regel nicht aus sexuellem Interesse, sondern aufgrund von Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben im Besitz solchen Materials.
Quelle: BundesratKompakt, 14.06.2024
Gesetzestext
Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte
Bundesgesetzblatt Teil I, 2024, Nr. 213 vom 27.06.2024, www.recht.bund.de