Gesetz zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität
Der Bundesrat hat am 27. September 2024 beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Einführung der Mindestspeicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität einzubringen.
Bekämpfung von Kinderpornografie
Der Entwurf geht auf eine Initiative aus Hessen zurück und sieht eine Pflicht zum Speichern von IP-Adressen und Port-Nummern bei Internetanbietern vor, die aus Sicht des Bundesrates europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht widerspricht. Die Maßnahme soll allein der Bekämpfung schwerer Kriminalität dienen.
Die IP-Adresse sei häufig der einzige, immer aber der erste Anhaltspunkt, um im Internet schwere Kriminalität zu verfolgen, insbesondere beim Verbreiten von Kinderpornografie.
Ohne die Pflicht zur Mindestspeicherung hänge in diesen Fällen die Aufklärung der Straftat von dem Zufall ab, welchen Internetzugangsdienst der Täter genutzt hat und ob dieser Anbieter freiwillig die Zuordnung der IP-Adresse zu einer Benutzerkennung gespeichert hat.
Vorratsdatenspeicherung derzeit ausgesetzt
Die bisher existierenden deutschen Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung sind seit Jahren ausgesetzt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH), das Bundesverfassungs- und das Bundesverwaltungsgericht hatten festgestellt, dass sie dem Unionsrecht widersprechen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind zur Verfolgung schwerer Kriminalität nur Maßnahmen zulässig, die weniger eingriffsintensiv sind. Er nennt dabei unter anderem die Speicherung aufgrund behördlicher Anordnung bei einem konkreten Verdacht ("Quick Freeze"), aber auch das allgemeine und unterschiedslose Speichern für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum.
Begrenzung auf einen Monat
Die Speicherung für einen Monat sei - anders als bisherige Zeiträume von zehn Wochen oder sechs Monaten - ein auf das absolut Notwendige begrenzter Zeitraum und somit unionsrechtskonform. Zudem werde das alternativ denkbare "Quick Freeze" Verfahren von der Mehrheit der Strafrechtspraxis als ineffizient betrachtet, so die Gesetzesbegründung.
Bundesregierung und Bundestag am Zug
Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrates aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Quelle und weitere Informationen: BundesratKOMPAKT, 27.09.2024, www.bundesrat.de