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Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen ist zum 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Das Gesetz betrifft Ehen, bei denen eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war.

Die Neuregelung war wegen verfassungsrechtlicher Mängel des geltenden Rechts erforderlich: Im vergangenen Jahr hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist es berück­sichtigte die sozialen Folgen der Unwirksamkeit einer solchen Ehe­schließung nicht ausreichend.

Unwirksamkeit von "Kinderehen"
Das neue Gesetz sieht vor, dass Ehen, bei denen eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war, in Deutschland weiterhin unwirksam sind. Dies gilt auch dann, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden.

Unterhaltsansprüche und Heilung
Um den Schutz der minderjährigen Person zu verbessern, sieht die Reform vor, dass sie aus der unwirk­samen Ehe die gleichen Unterhaltsansprüche geltend machen kann, die ihr nach einer wirksam geschlossenen Ehe zugestanden hätten. Zudem ist nun geregelt, dass eine unwirksam geschlossene Ehe mit einer unter 16-jährigen Person durch spätere und rechtskonforme Eheschließung bestätigt werden kann. Dies gilt nur, wenn die erneute Eheschließung in Deutschland vor einem inländischen Standesamt erfolgt. Die Heilung wirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Eheschließung zurück.

Evaluierung nach drei Jahren
Das Gesetz verpflichtet zudem das Bundesministerium der Justiz, innerhalb von drei Jahren nach Inkraft­treten zu überprüfen, ob sich die Neuregelung beim Schutz der zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 16-jährigen Personen und gemeinsamer Kinder bewährt hat.

Zugehörige Drucksachen: www.bundesrat.de

Quelle: BundesratKompakt, 14.06.2024

Gesetzestext

Gesetz zum Schutz Minder­jähriger bei Auslands­ehen
Bundesgesetzblatt Teil I, 2024, Nr. 212 vom 27.06.2024,
www.recht.bund.de