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Gesetz zur Ein­führung eines familien­gericht­lichen Geneh­migungs­vor­be­haltes für freiheits­ent­ziehende Maß­nah­men bei Kindern (§ 1631 b Absatz 2 BGB)

Zukünftig gibt es mehr Schutz für Kinder bei freiheitsentziehenden Maßnahmen in Kliniken und Heimen. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde vom Bundestag Ende Juni 2017 beschlossen. Das Gesetz tratt zum 1. Oktober 2017 in Kraft.

Für die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen bei Kindern – wie zum Beispiel den Einsatz von Bettgittern, Fixierungen oder sedierenden Arzneimitteln – ist in Zukunft eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§ 1631 b Absatz 2 BGB). Freiheitsentziehende Maßnahmen können im Einzelfall zum Schutz des Kindes vor einer Selbstgefährdung oder zum Schutz von Dritten erforderlich sein. Bislang mussten die Eltern über die Anwendung solcher Maßnahmen an ihrem Kind allein entscheiden.

Zukünftig gewährleistet die Einführung des Genehmigungsvorbehaltes, dass die elterliche Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen von einem unabhängigen Richter überprüft wird. Damit wird sichergestellt, dass diese schwerwiegenden Maßnahmen, welche für betroffene Kinder auch traumatisierend wirken können, nur als letztes Mittel zur Abwendung einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung angewandt werden.

Gleichzeitig besteht der Entscheidungsvorrang der Eltern in vollem Umfang weiter. Das Familiengericht wird nämlich nur angerufen, sofern die Eltern in die Anwendung einer freiheitsentziehenden Maßnahme einwilligen. Diese richterliche Prüfung hat auch eine entlastende Wirkung für die Eltern, die diese gravierende Entscheidung nunmehr nicht ganz allein treffen müssen.

Neben dem Genehmigungsvorbehalt hat der Gesetzgeber zusätzlich eine Höchstdauer für freiheitsentziehende Maßnahmen festgelegt. Insgesamt wird erwartet, dass zukünftig freiheitsentziehende Maßnahmen noch restriktiver eingesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird die Auswirkungen des neuen Gesetzes auf die Anwendungspraxis nach fünf Jahren evaluieren.

Quelle: BMJV, 17.07.2017

Gesetzestext

Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes fürfreiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
in: Bundesgesetzblatt Teil I, 2017, Nr. 48 vom 21.07.2017, kostenloser Bürgerzugang unter www.bgbl.de