Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG)
Seit 1. Mai 2010 ist ein erweitertes Führungszeugnis für alle in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Beschäftigten erforderlich. Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt. Es gilt aber auch für Personen, die Minderjährige beruflich oder ehrenamtlich beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder Gelegenheit zur Kontaktaufnahme haben.
Das erweiterte Führungszeugnis gibt Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Auskunft darüber, ob Bewerber oder Bewerberinnen wegen Kinder- und Jugendschutz relevanten (Sexual-)Delikten vorbestraft sind. Dabei werden auch Verurteilungen ausgewiesen, die wegen geringer Strafhöhe oder Schuld bislang keinen Eintrag im Führungszeugnis ausmachten.
Das neue erweiterte Führungszeugnis betrifft vor allem Beschäftigte von Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, die eine persönliche Eignung nach § 72a SGB VIII nachweisen müssen. Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden.
Detaillierte Informationen zum betroffenen Personenkreis, zum Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses und zur Antragstellung stehen auf der Website des Bundesjustizamtes zur Verfügung.
Gesetzestext
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (5. BZRGÄndG)
Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 42 vom 16.07.2009, S. 1952, kostenloser Bürgerzugang unter www.bgbl.de