Beschneidung von Jungen bleibt erlaubt (§ 1631d BGB)
Ein Gesetz zur Beschneidung von Jungen hat die rechtliche Verunsicherung, die durch ein Urteil des Landgerichts Köln von Anfang Mai 2012 entstanden ist, beseitigt. Der Gesetzestext ist als § 1631d in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt und seit 28. Dezember 2012 in Kraft.
Die rechtssystematische Einordnung in das Personensorgerecht des BGB stellt klar, dass eine Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen Jungen im Rahmen des elterlichen Sorgerechts unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist:
- Die Beschneidung muss fachgerecht und deshalb möglichst schonend und mit einer möglichst effektiven Schmerzbehandlung durchgeführt werden.
- Die Beschneidung darf nur nach einer vorherigen umfassenden Aufklärung erfolgen.
- Eltern müssen den Kindeswillen bei dieser Frage entsprechend mit einbeziehen.
- Eine Ausnahmeregelung greift, wenn im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet wird, z.B. bei gesundheitlichen Risiken.
Gesetzestext
Gefährdung des Kindeswohls - Konkretisierung der neuen Beschneidungsvorschrift (§ 1631d BGB)
Kommission für ethische Fragen der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ), 2016:
Stellungnahme der Kinder- und Jugendärzte zur Beschneidung von minderjährigen Jungen