Trauungsverbot für Minderjährige: Kommunen zuständig bei Gesetzesverstößen
Die Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte sind künftig für die Verfolgung und Ahndung bei Zuwiderhandlungen gegen das "Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen" zuständig. Das mit dem zum 22. Juli 2017 in Kraft getretene Trauungsverbot für Minderjährige ist bußgeldbewehrt. Dazu hat die niedersächsische Landesregierung eine entsprechende Änderung der "Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten" beschlossen. Sie ist seit dem 25. April 2018 gültig.
Verboten ist laut Gesetz eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrages, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt.
Quelle: Pressemitteilung der Niedersächsischen Staatskanzlei, 10.04.2018
Gesetzestext
Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi) § 4, Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte
in: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem www.nds-voris.de
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