Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugend-hilferechts: Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
Am 30. März 2022 ist eine Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII in Kraft getreten. Neu hinzugefügt wurde Abschnitt 5 zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen. Er konkretisiert die Umsetzung der Vorgaben durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG mit § 45 SGB VIII - Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung).
In § 45 SGB VIII wird erstmals der Begriff der "Einrichtung" legaldefiniert; familienähnliche Betreuungsformen wären damit allerdings nicht erfasst. Damit alle Kinder und Jugendlichen, die in staatlicher Verantwortung betreut werden, geschützt und sicher aufwachsen, sieht die Landesregelung deshalb vor, dass derartige Betreuungsverhältnisse auch weiterhin unter die Betriebserlaubnispflicht und damit die Heimaufsicht fallen.
Darüber hinaus wird eine Ermächtigungsgrundlage zur Untersagung von illegalen Heimbetrieben mit diesem Ausführungsgesetz zum SGB VIII eingeführt. Das stärkt die Heimaufsichtsbehörden. Bislang war in Niedersachsen eine Untersagung allein nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts möglich.
Gesetzestexte
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission: Fünfter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
neu eingefügt durch Gesetz vom 23.03.2022, Nds. GVBl. S. 204
in: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem www.nds-voris.de
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission
in: Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 29.03.2022, S.204