Gesetz zur Förderung der Gesundheit und Verbesserung des Schutzes von Kindern in Niedersachsen (NFrüherkUG)
In Niedersachsen werden Eltern mit ihren Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verbindlich zu Kinderfrüherkennungsuntersuchungen eingeladen. Das sieht das "Niedersächsische Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern" (NFrüherkUG) als Artikel 1 des "Gesetzes zur Förderung der Gesundheit und Verbesserung des Schutzes von Kindern in Niedersachsen" vor:
"Ziel dieses Gesetzes ist es, die Gesundheit von Kindern zu fördern und den Kinderschutz zu verbessern. Dazu soll erreicht werden, dass Kinder in größerem Maß als bisher an Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen. Zur Verbesserung des Kinderschutzes werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Daten der Kinder zur Verfügung gestellt, die nicht untersucht worden sind."
Seit 1. April 2010 werden rund 320.000 Kinder jährlich vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) zu den Früherkennungsuntersuchungen eingeladen. Meldedaten und eingehende Rückmeldungen der Ärztinnen und Ärzte über durchgeführte Untersuchungen werden kontinuierlich abgeglichen, Eltern von nicht untersuchten Kindern erhalten eine Erinnerung. Geht trotz Einladung und Erinnerung keine Rückmeldung ein, werden die Daten der betreffenden Kinder den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mitgeteilt. Diese sind dann berechtigt, die Daten für ihre Aufgaben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs zu verarbeiten.
Gesetzestext
in: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem www.nds-voris.de