Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts: Einrichtung von Ombudsstellen
Am 30. März 2022 ist eine Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII in Kraft getreten. Neu hinzugefügt wurde Abschnitt 10 zur Einführung von Ombudsstellen. Er konkretisiert die Umsetzung der Vorgaben durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG mit § 9a SGB VIII - Ombudsstellen).
Im Dreiecksverhältnis zwischen Familien, öffentlicher Jugendhilfe und freien Trägern kommt es im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen mitunter zu Konflikten. In diesen Konflikten beraten zukünftig unabhängige Ombudsstellen die Familien und versuchen auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Mit dem KJSG wurden die Länder verpflichtet, unabhängige Ombudsstellen einzurichten. Geplant sind in Niedersachsen vorerst vier regionale und eine überregionale Ombudsstelle. Eine Evaluation nach drei Jahren Laufzeit soll den veranschlagten Bedarf überprüfen.
Gesetzestexte
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission: Zehnter Abschnitt - Ombudsstellen
neu eingefügt durch Gesetz vom 23.03.2022, Nds. GVBl. S. 204
in: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem www.nds-voris.de
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission
in: Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 29.03.2022, S.204