Im Jahr 2022 wurden in Niedersachsen insgesamt 17.448 Gefährdungseinschätzungen durch die Jugendämter vorgenommen. Wie das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) mitteilt, entspricht dies einem Anstieg um 1,7 % im Vergleich zum Vorjahr (17.164 Verfahren). Insgesamt nahm die Zahl der (akuten und latenten) Kindeswohlgefährdungen um 8,5 % ab. Hingegen stieg die Zahl der Einschätzungen, bei denen keine Gefährdung festgestellt wurde um 5,1 %.
In fast 2000 Fällen akute Kindeswohlgefährdung festgestellt
Im Jahr 2022 wurde bei 1.979 Kindern (11,3 % der Gefährdungseinschätzungen) eine akute Kindeswohlgefährdung festgestellt. Anzeichen gab es unter anderem für die Vernachlässigung des Kindes (1.169 Fälle) oder eine körperliche Misshandlung (660 Fälle). Die Jugendämter sind gehalten, alle zutreffenden Arten der Kindeswohlgefährdung anzugeben, so dass hier Mehrfachnennungen möglich sind. Im Jahr 2021 wurde in 2.019 Fällen eine akute Kindeswohlgefährdung registriert. Im Vergleich zum Vorjahr gab es 2022 dementsprechend 2 % weniger Fälle akuter Kindeswohlgefährdungen.
Im Vergleich zum Vorjahr Rückgang bei latenten Kindeswohlgefährdungen, jedoch Anstieg beiHilfe- oder Unterstützungsbedarf
Eine latente Kindeswohlgefährdung war 2022 bei 2.001 Kindern (11,5 % der Gefährdungseinschätzungen) das Ergebnis der jugendamtlichen Prüfung auf Kindeswohlgefährdung. Hier wurden in 1.232 Fällen Anzeichen von Vernachlässigung erkannt. Eine psychische Misshandlung des Kindes wurde in 598 Verfahren festgestellt. Im Jahr 2021 schlossen 2.331 Verfahren mit dem Ergebnis ab, dass eine latente Kindeswohlgefährdung vorlag. Im Vergleich zum Vorjahr gab es 2022 damit 14,2 % weniger latente Kindeswohlgefährdungen.
Insgesamt erkannten die Jugendämter bei 3.980 Kindern eine akute beziehungsweise latente Kindeswohlgefährdung an. Dies entspricht 22,8 % aller Gefährdungseinschätzungen, die von Jugendämtern 2022 durchgeführt wurden. Bei den verbleibenden 13.468 Fällen (77,2 %) wurde keine Kindeswohlgefährdung festgestellt. Jedoch zeigte sich in 6.175 Verfahren ein Hilfe- oder Unterstützungsbedarf. Ein Jahr zuvor wurde in 5.762 Fällen ein Hilfe- oder Unterstützungsbedarf festgestellt. Damit gab es einen Anstieg um +7,2 % im Vergleich zum Vorjahr.
Methodischer Hinweis:
Das zuständige Jugendamt hat eine Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes vorliegen. In Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte wird das Gefährdungsrisiko eingeschätzt. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes gegeben ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Die Sorgeberechtigten – in der Regel die Eltern bzw. ein Elternteil – sind in diesen Fällen nicht in der Lage oder nicht Willens die Gefährdungssituation für die Kinder oder Jugendlichen abzuwenden.