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Landtag beschließt Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts

Am 22. März hat der Niedersächsische Landtag das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts beschlossen. Es stellt eine wichtige Grundlage für den künftigen Kinder- und Jugendschutz in Niedersachsen dar. Auf Bundesebene war im Juni 2021 das Achte Sozialgesetzbuch mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) geändert worden.

"Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz des Bundes steht für Verbesserungen vor allem für diejenigen jungen Menschen, die benachteiligt sind, die unter belastenden Lebensbedingungen aufwachsen oder die Gefahr laufen, von der sozialen Teilhabe abgehängt zu werden. Ich freue mich sehr, dass wir mit dem Gesetz als erstes Bundesland die Vorgaben des Bundes in zwei wichtigen Punkten umsetzen und landesrechtlich konkretisieren", so Sozialministerin Daniela Behrens. "Damit nimmt Niedersachsen, insbesondere bei der Einrichtung von Ombudsstellen, eine Vorreiterrolle ein."

Ombudsstellen
Im Dreiecksverhältnis zwischen Familien, öffentlicher Jugendhilfe und freien Trägern kommt es im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen mitunter zu Konflikten. In diesen Konflikten beraten zukünftig unabhängige Ombudsstellen die Familien und versuchen auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Mit dem KJSG wurden die Länder verpflichtet, unabhängige Ombudsstellen einzurichten. Geplant sind in Niedersachsen vorerst vier regionale und eine überregionale Ombudsstelle. Eine Evaluation nach drei Jahren Laufzeit soll den veranschlagten Bedarf überprüfen.

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
Des Weiteren wird im Landesrecht eine Konkretisierung des § 45 a im SGB VIII vorgenommen. Dort wird erstmals der Begriff der "Einrichtung" legaldefiniert; familienähnliche Betreuungsformen wären damit allerdings nicht erfasst. "Wir müssen sicherstellen, dass alle Kinder und Jugendlichen, die in staatlicher Verantwortung betreut werden, geschützt und sicher aufwachsen. Die Landesregelung wird deshalb dazu führen, dass derartige Betreuungsverhältnisse weiterhin unter die Betriebserlaubnispflicht und damit die Heimaufsicht fallen", so Behrens.

Darüber hinaus wird eine Ermächtigungsgrundlage zur Untersagung von illegalen Heimbetrieben mit diesem Ausführungsgesetz zum SGB VIII eingeführt. Das stärkt die Heimaufsichtsbehörden. Bislang war in Niedersachsen eine Untersagung allein nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts möglich."

Das "Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission" tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Quelle: Niedersächsisches Sozialministerium, 23.03.2022, auf www.ms.niedersachsen.de