Allein im Jahr 2022 wurden in Deutschland mehr als 17.000 Kinder Opfer von Sexualdelikten. Diese erschreckende Zahl wurde vom Bundeskriminalamt im Rahmen des Bundeslagebildes "Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen" im Oktober 2023 veröffentlicht.
Die Niedersächsische Landesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag, entsprechend der Empfehlung der Enquetekommission zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch und sexueller Gewalt an Kindern, zum Ziel gemacht, minderjährige Zeugen bestmöglich zu schützen. Dazu gehört insbesondere auch die Möglichkeit von Videovernehmungen im geschützten Raum.
Dr. Kathrin Wahlmann: "Effektiver Kinderschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Daueraufgabe. Gerade der Kampf gegen sexualisierte Gewalt und die Verbesserung des Kinderschutzes stehen für die Niedersächsische Landesregierung ganz oben auf der Agenda. Deshalb ist es ein wichtiges Signal, dass wir diese Bundesratsinitiative auf den Weg gebracht haben, damit minderjährige Zeugen vor Gericht kindgerecht vernommen werden und möglichst keine weitere Traumatisierung erfahren."
Die Situation einer Gerichtsverhandlung kann insbesondere für Kinder beängstigend und traumatisch sein. Besonders schwierig ist es oftmals, in Gegenwart des Angeklagten auszusagen, vor allem wenn eine persönliche Beziehung zwischen Opfer und Täter besteht. Hinzu kommen häufig noch weitere, dem Kind vollkommen unbekannte Personen, etwa das Gericht mit Schöffinnen und Schöffen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Verteidigerinnen und Verteidigern sowie Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Die Hauptverhandlung kann so das Trauma reaktualisieren, die psychologische Aufarbeitung erschweren oder gar auf lange Zeit verhindern.
Videovernehmung: unnötige Belastungen durch eine Vernehmung im Gerichtssaal vermeiden
Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Vernehmung von Kindern in der Hauptverhandlung in einem Rahmen durchzuführen, der sie so wenig wie möglich beeinträchtigt und zu keiner weiteren Traumatisierung führt.
Das Kind soll nicht im Gerichtssaal, sondern in einem gesonderten Raum mittels Audiotechnik vernommen werden, wobei die Aussage akustisch und optisch in den Gerichtssaal, in dem die übrigen Verfahrensbeteiligten sitzen, übertragen wird.
Bislang lässt das Gesetz die Videovernehmung eines Kindes in der laufenden Gerichtsverhandlung nur zu, wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Kindes besteht. Dieser Nachteil muss über eine vorübergehende seelische oder körperliche Belastung hinausgehen. Demgegenüber genügt für den Ausschluss des Angeklagten aus der Hauptverhandlung ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Kindes, wobei es ausreicht, dass sich die Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten theoretisch schädlich auf die Psyche des Kindes auswirken kann.
Ziel des Gesetzentwurfes ist, die Voraussetzungen für die audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen abzusenken und hierdurch unnötige Belastungen durch eine Vernehmung im Gerichtssaal zu vermeiden. Durch die Einführung eines weiteren Satzes in § 247a Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) soll künftig eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen bereits möglich sein, wenn bei der Vernehmung in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Zeugin oder des Zeugen zu befürchten ist.