Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) ist im Juni 2021 eine umfangreiche Reform des SGB VIII in Kraft getreten. Als ein zentraler Baustein eines wirksamen Kinderschutzes hat der Gesetzgeber sowohl für neue, aber auch für alle Bestandseinrichtungen die verpflichtende Entwicklung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt (§ 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) als eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis normiert. Dies gilt sowohl für Kindertagesstätten, stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als auch der Eingliederungshilfe.
Zur Sicherung der Rechte und auch des Wohls von Kindern und Jugendlichen muss der Träger der Einrichtung ein Gewaltschutzkonzept entwickeln, anwenden und regelmäßig überprüfen.
Das Niedersächsische Landesjugendamt hat dazu eine Orientierungshilfe veröffentlicht. Sie soll den Trägern und Einrichtungen bei der Prozessgestaltung und der einrichtungsbezogenen Entwicklung eines Gewaltschutzkonzepts Unterstützung bieten.